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LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2012 - L 3 U 31/12 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.05.2012 - L 3 U 31/12 B (https://dejure.org/2012,124248)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - L 3 U 31/12 B (https://dejure.org/2012,124248)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Hannover, 20.02.2012 - S 36 U 273/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2012 - L 3 U 31/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R
Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2012 - L 3 U 31/12
Nach st Rspr des Bundessozialgerichts (BSG; SozR 3-2200 § 550 Nr. 19;… SozR 4-2700 § 8 Nr. 24) ist das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeugs aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen.Es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wäre (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 mwN).
- BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R
Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2012 - L 3 U 31/12
Nach st Rspr des Bundessozialgerichts (BSG;… SozR 3-2200 § 550 Nr. 19; SozR 4-2700 § 8 Nr. 24) ist das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeugs aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2012 - L 9 U 193/11
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2012 - L 3 U 31/12
Soweit sich die Klägerin zur Begründung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 3. Februar 2012 (L 9 U 193/11) beruft, ist dies nicht nachvollziehbar, weil dort um eine (medizinische) Kausalitätsfrage gestritten wurde, nicht aber um den Versicherungsschutz beim Tanken.